Für die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen bedarf es bei einem echten Wechselmodell, bei dem das Kind zu gleichen Teilen von den Eltern betreut wird, der Bestellung eines Ergänzungspflegers. Es ist nicht möglich, dass sich ein Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zur Geltendmachung der Kindesunterhaltsansprüche übertragen lässt. Findet keine Betreuung im Wechselmodell statt, kann der betreuende Elternteil nach §1629 BGB das Kind im Unterhaltsverfahren wirksam vertreten.
Hintergrund für die Sonderkonstellation beim Wechselmodell ist, dass in einem Verfahren auf Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis dann inzident der mögliche Unterhaltsanspruch geprüft und ermittelt werden müsste, da die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowohl die Erstellung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels als auch die Überwachung der Zahlungseingänge umfasst.
Wenn Sie Ihr Kind im Wechselmodell betreuen, ist der Kindesunterhaltsanspruch anders zu berechnen, da beide Elternteile entsprechend ihren Einkommensverhältnissen zum Barunterhalt verpflichtet sind. Wir stehen Ihnen als Fachanwälte für Familienrecht gerne beratend zur Seite.